Akteneinsicht ja – Aktenübersendung nein? (Teil 1)

Der Anspruch auf Akteneinsicht gehört zu den Grundpfeilern eines fairen Verfahrens. Rechtsanwälte müssen den Inhalt einer Gerichts- oder Ermittlungsakte kennen, um die Interessen ihrer Mandanten wirksam vertreten zu können. Doch zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und der tatsächlichen Möglichkeit, eine Akte am Kanzleisitz zu bearbeiten, klafft häufig eine erhebliche Lücke.
Zwar können Gerichte und Behörden Akten zur Einsicht übersenden oder elektronisch bereitstellen. Ein allgemeiner, einklagbarer Anspruch auf Übersendung der Originalakte an die Kanzlei besteht jedoch regelmäßig nicht. Die Entscheidung liegt vielfach im Ermessen der jeweiligen Stelle. Für Anwälte bedeutet dies mitunter einen erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Mehraufwand.
Die Folgen sind im Alltag spürbar. Befindet sich die Kanzlei in München, die Gerichtsakte jedoch in Berlin, kann die persönliche Einsicht vor Ort notwendig werden. Dies verursacht Reisezeiten, Übernachtungskosten und bindet wertvolle Arbeitszeit.
Gerade kleinere Kanzleien oder Einzelanwälte können solche Belastungen oft nicht ohne Weiteres auffangen. Zeit, die eigentlich der Bearbeitung eines Mandats dienen sollte, geht für organisatorische Hürden verloren.
Ein moderner Rechtsstaat sollte jedoch nicht nur formale Rechte gewähren, sondern auch deren praktische Ausübung ermöglichen. Denn Akteneinsicht, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wahrgenommen werden kann, verliert einen Teil ihres praktischen Wertes. Rechtsschutz muss effektiv sein – und darf nicht an geografischen Entfernungen oder verwaltungsinternen Abläufen scheitern.
