Akteneinsicht ja – Aktenübersendung nein? (Teil 2)

Die Frage ist deshalb nicht nur eine der Zweckmäßigkeit, sondern auch eine des Verfassungs- und Europarechts. Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt die Freiheit der Berufsausübung. Auch Artikel 15 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert das Recht, einen frei gewählten Beruf auszuüben und auszuüben. Eingriffe in diese Freiheit müssen verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein.

Wenn Rechtsanwälte ihre Arbeit nur deshalb erschwert ausüben können, weil Akten nicht an ihren Kanzleisitz übersandt werden, stellt sich die Frage, ob eine solche organisatorische Beschränkung rechtsmäßig ist. Gerade im digitalen Zeitalter erscheint es schwer nachvollziehbar, dass Entfernungen zwischen Gericht und Kanzlei über den effektiven Zugang zu den Verfahrensunterlagen entscheiden können.

Selbstverständlich müssen Gerichte den Schutz der Akten gewährleisten und Missbrauch verhindern. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass eine Übersendung oder eine vollständige elektronische Bereitstellung ausgeschlossen sein muss. Vielmehr sollte das Verfahren so ausgestaltet sein, dass sowohl die Sicherheit der Akten als auch die effektive Berufsausübung der Rechtsanwälte gewährleistet werden.

Der Rechtsstaat lebt von einer funktionierenden Anwaltschaft. Wer Rechtsanwälte durch vermeidbare organisatorische Hindernisse belastet, erschwert letztlich auch den Zugang der Bürger zu einer wirksamen Rechtsvertretung. Es ist daher an der Zeit, das Akteneinsichtsrecht konsequent an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen. Denn ein Recht, das sich praktisch nur unter erheblichen Schwierigkeiten ausüben lässt, bleibt hinter seinem eigentlichen Anspruch zurück. Kontakt zur Redaktion Die Finanzen Die Haberfeldtreiber-Presse

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